Vereinssatzung – FeinHerb e.V.

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „FeinHerb“, Verein zur Förderung von Kunst und
Kultur im Niedergern e.V.

(2) Vereinsanschrift:
FeinHerb e.V.
Schöffbergweg 1
84533 Haiming

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur im Niedergern, in Form
von Musik, Kabarett und Bühnenkultur im weitesten Sinne.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung
kultureller Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden, aktiven Mitglieder den Ausschluss - nach
Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem
Betroffenen 2 Wochen von der Mitgliederversammlung durch den
Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitglieds mit
sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt.

(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven
Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des
Vereins zu unterstützen.

§ 6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder
festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss
der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier,einem stellvertretenden Kassier und dem Schriftführer.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere
Aufgaben unter den Vereinsmitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(4) Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit gültig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des
Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die
Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins sowie dem Ausschluss von Mitgliedern

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder
dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die
Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der aktiven, anwesenden
Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über
die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven, anwesenden Mitglieder notwendig. Kommt die 2/3 Mehrheit nicht Zustande, so genügt bei einer erneut einberufenen Versammlung die einfache Mehrheit.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschriftgefertigt, die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, den Einnahmen aus
satzungsgemäßen Veranstaltungen, Spenden und öffentlichen
Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es soll alleinig dem Förderverein Volksschule Haiming e.V. zufallen, der das Vermögen dann zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke erhält.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.02.2006 beschlossen.
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am  01.03.2015,
geändert wurden § 8, Abs 1, und § 11


Wimmer Stefan 1.Vorstand

Pittner Christoph, Schriftführer